So schnell können zehn Jahre vergehen, der Vertrag von Lissabon … ja, ja, am 1. Dezember 2009 – vor zehn Jahren – trat der Vertrag von Lissabon in Kraft. Es war die letzte grundlegende Änderung der Europäischen Verträge, nach dem Vertrag von Nizza, der seit 2003 galt.

Was sagt uns das neunmalkluge Wiki denn dazu?

Der Vertrag von Lissabon (ursprünglich auch EU-Grundlagenvertrag bzw. -Reformvertrag genannt, portugiesisch Tratado de Lisboa) ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen den damals 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Der Vertrag von Lissabon wurde am 13. Dezember 2007 unter portugiesischer Ratspräsidentschaft in Lissabon unterzeichnet und trat am 1. Dezember 2009 in Kraft.

Der Vertrag von Lissabon reformierte den Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag) und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag), der den neuen Namen Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) erhielt; ferner wurde der Euratom-Vertrag abgeändert.

Der vollständige Titel des Vertrages lautet „Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“, veröffentlicht im ABl. 2007/C 306/01, zuletzt bekanntgemacht durch Abdruck der konsolidierten Textfassungen im ABl. 2012/C 326/01.

Inhaltlich übernahm der Vertrag von Lissabon die wesentlichen Elemente des EU-Verfassungsvertrags, der 2005 in einem Referendum in Frankreich und in den Niederlanden abgelehnt worden war. Im Gegensatz zum Verfassungsvertrag ersetzte er EU- und EG-Vertrag aber nicht, sondern änderte sie nur ab.

Und die Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland, was wird dort, rückblickend zum Vertrag von Lissabon verkündet?

Europa vor 10 Jahren: Der Vertrag von Lissabon tritt in Kraft
Der Vertrag von Lissabon – Worum geht es?

Am 1. Dezember 2009 – vor zehn Jahren – trat der Vertrag von Lissabon in Kraft. Es war die letzte grundlegende Änderung der Europäischen Verträge, nach dem Vertrag von Nizza, der seit 2003 galt. Doch was brachte der Vertrag von Lissabon konkret? Hier einige wichtige Inhalte im Überblick.

Eine Grundrechte-Charta für alle EU-Bürgerinnen und -Bürger

Mit dem Vertrag von Lissabon tritt auch die Grundrechte-Charta der EU in Kraft. Erstmals werden für die 500 Millionen Bürgerinnen und Bürger der EU Grundrechte festgeschrieben. Notfalls kann man sie nun einklagen. Denn das Handeln aller Organe und Einrichtungen der EU muss sich nun an diesen Grundrechten messen lassen – und das der nationalen Behörden, wenn sie EU-Recht ausüben.

Mehr Macht für das Europäische Parlament

Das direkt von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Europäische Parlament erhält deutlich mehr Befugnisse: Nun ist es bei fast allen Gesetzgebungsakten dabei, als gleichberechtigter Mitentscheider neben dem Rat der EU, in dem die nationalen Regierungen vertreten sind – ein ganz erheblicher Machtzuwachs. Entscheidend auch: Das EU-Parlament bestimmt künftig gleichberechtigt mit dem Rat der EU über das Budget der Europäischen Union.

Mehr Mitsprache von Bundestag und Bundesrat

Auch die nationalen Parlamente erhalten mit dem Vertrag von Lissabon mehr Mitspracherechte, in Deutschland auch die Länderkammer. Dies stärkt vor allem das Subsidiaritätsprinzip. Das bedeutet: Die EU soll nur dann etwas regeln, wenn es auch sinnvoll ist, dies auf europäischer Ebene zu tun – und nicht national.

Sind die nationalen Parlamenten der Meinung, dass die Angelegenheit zum Beispiel in ihre Kompetenz fällt und sich gegen ein Vorhaben aussprechen, muss es die EU-Kommission überprüfen. Außerdem gibt es nun ein Klagerecht für nationale Parlamente vor dem Europäischen Gerichtshof.

Mehr Einfluss der Bürgerinnen und Bürger

Neu ist die Europäische Bürgerinitiative – neben der Wahl zum Europäischen Parlament eine weitere Möglichkeit für Bürgerinnen und Bürger, Einfluss auf die Politik nehmen. Wenn eine Million von ihnen per Unterschriftenliste Rechtsakte zu einem bestimmten Problem fordert, muss die EU-Kommission tätig werden und Maßnahmen hierzu vorschlagen.

Handlungsfähiger bei Entscheidungen

Vor dem Vertrag von Lissabon mussten viele Entscheidungen in der EU einstimmig getroffen werden. Bei so vielen Mitgliedstaaten nicht einfach. Nun können in den meisten Fällen die Entscheidungen im Rat der EU nach dem Mehrheitsprinzip getroffen werden. Konkret braucht es die qualifizierte Mehrheit, bei der sowohl die Anzahl der Staaten als auch die Bevölkerungszahl eine Rolle spielen. Damit ist die EU handlungsfähiger.

Bei besonders sensiblen Themen bleibt die Einstimmigkeit erhalten. So etwa bei Außenpolitik und Verteidigung. Hier müssen alle Mitgliedstaaten zustimmen.

Mehr gemeinsames Handeln in der Welt

Mit dem Vertrag von Lissabon gibt es erstmals eine Art Außenministerin für die Europäische Union. Die Position einer „Hohen Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik“ wird geschaffen und mit der Britin Catherine Ashton besetzt.

Die Aufgabe liegt inzwischen – nach der Italienerin Federica Mogherini – erstmals bei einem Mann. Der Spanier Josep Borrell ist seit dem 1. Dezember 2019 der neue EU-Außenbeauftragte. Ihn unterstützt der Europäische Auswärtige Dienst. Das ist der diplomatische Dienst der EU, der Auslandsvertretungen weltweit hat.

gez. heute, Bundesregierung (https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/klimaschutz/der-vertrag-von-lissabon-worum-geht-es–1699492)

 

Der Vorhang fällt, die Leser betroffen …

+ + + Vertrag von Lissabon + + +

 

Debatte und Kritik

erneut aus dem neunmalklugen Wiki (https://de.wikipedia.org/wiki/Vertrag_von_Lissabon#Debatte_und_Kritik)

Wie bereits bei dem geplanten Verfassungsvertrag war die gesamteuropäische Debatte über den Vertrag von Lissabon nur schwach ausgeprägt. Dazu mag eine gewisse Ermüdung wie auch die mangelnde Öffentlichkeit aufgrund der Ratifizierung in den nationalen Parlamenten mit meist großen, parteienübergreifenden Mehrheiten beigetragen haben. Dennoch machten in mehreren Ländern Kritiker des Vertrages durch öffentliche Aktionen auf sich aufmerksam. So fanden in Österreich Demonstrationen für eine Volksabstimmung zum EU-Reformvertrag statt, die von der Bürgerinitiative „Rettet Österreich“, den Plattformen „Nein zum EU-Vertrag“ und „Volxabstimmung.at“ sowie der Oppositionspartei FPÖ im März und April 2008 organisiert wurden.[90] Die verschiedenen Organisationen sammelten rund hunderttausend Unterschriften und übergaben sie an die österreichische Parlamentspräsidentin Barbara Prammer.

Eine intensive Debatte über den Vertrag fand anlässlich des Referendums am 12. Juni 2008 in Irland statt. Hier starteten die Kritiker des Vertrages eine Online-Petition, um in ihrem Sinne auf die irische Bevölkerung einzuwirken.[92] Umgekehrt führten auch die Befürworter des Vertrages, etwa die Jungen Europäischen Föderalisten, öffentliche Aktionen durch, um Zustimmung für ein Ja im Referendum zu gewinnen.

Wiederaufnahme der Kritik am Verfassungsvertrag

Da der Vertrag von Lissabon die Substanz des EU-Verfassungsvertrags nahezu unverändert übernahm, wird von den Kritikern die bereits zum Verfassungsvertrag geäußerte Kritik auch gegenüber dem Vertrag von Lissabon aufrechterhalten. Auch Valery Giscard d’Estaing erklärte, dass der Vertrag von Lissabon nur „kosmetische“ Änderungen vornehme und die Inhalte des EU-Verfassungsvertrags lediglich anders darstelle, um diese „leichter verdaulich“ zu machen und neue Referenden zu vermeiden. Der frühere Präsident des Verfassungskonvents kritisierte besonders das Weglassen der EU-Flagge und der Hymne aus dem neuen Vertragstext. Hinzu kommt, dass der Vertrag in seiner neuen Form komplizierter aufgebaut und schwerer verständlich ist als der Verfassungsentwurf.

Von föderalistischer Seite wurde die Kritik erneuert, dass der Vertrag von Lissabon (wie schon der Verfassungsvertrag) keineswegs eine „echte“ Verfassung im von ihnen angestrebten bundesstaatlichen Sinne ersetze.

Von globalisierungskritischer Seite, etwa von der deutschen Partei Die Linke, wurde unter anderem betont, dass der Vertrag von Lissabon keine Antwort auf die sozialen und demokratischen Bedenken gebe, die in den Referenden in Frankreich und den Niederlanden zu einer Ablehnung geführt hätten. Zwar wurde unter den Zielen der EU der Passus „Binnenmarkt mit freiem und unverfälschten Wettbewerb“ gestrichen; zugleich wurde jedoch ein Protokoll über die Sicherstellung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs vereinbart, sodass diese Änderung lediglich symbolischen Wert hatte.

Besonders virulent war diese Kritik in Frankreich, wo das Referendum über den alten Verfassungsvertrag eine knappe Ablehnung ergeben hatte. Dennoch ratifizierte Frankreich im Februar 2008 den Vertrag von Lissabon; von Seiten der Regierung wurde behauptet, dass es sich um einen neuen Vertrag handele, was französische Verfassungsrechtler aber zurückwiesen. Da die Inhalte des Vertrags von Lissabon im Kern die des Verfassungsvertrags aufgriffen, warfen Kritiker dem französischen Parlament vor, nicht im Sinne des Volkswillens gehandelt, sondern die vorherige demokratische Abstimmung übergangen zu haben.

Verspätete Veröffentlichung

Zu den Kritikpunkten am Vertrag zählte außerdem die Tatsache, dass der Rat der EU den Bürgern erst am 16. April 2008, also mehrere Monate nach der Unterzeichnung des Vertrags, eine Gesamtdarstellung des geänderten EU-Vertrages und des geänderten EG- bzw. AEU-Vertrages in allen Mitgliedsprachen zur Verfügung stellte.[100] Die Übersetzung des Vertragstextes sowie Nachverhandlungen zu Details einzelner Formulierungen hatten dazu geführt, dass zunächst keine konsolidierte Fassung des Vertrages veröffentlicht wurde, obwohl bereits in mehreren Ländern die Ratifizierungsverfahren begonnen hatten. Die offizielle Publikation der neuen konsolidierten Fassung im Amtsblatt der EU erfolgte am 9. Mai 2008.

Keine Lösung des institutionellen Demokratiedefizits

Durch den Vertrag von Lissabon werden die Angelegenheiten mit Mitentscheidungsverfahren des Europäischen Parlaments ausgeweitet, sodass nun in nahezu allen Politikbereichen das Parlament gleichrangige Gesetzgebungsbefugnisse besitzt wie der Rat der EU. Damit soll einer wesentlichen Forderung zur Überwindung der fehlenden Gewaltenteilung im Rat und damit zur Verbesserung der demokratischen Legitimation der EU-Gesetzgebung entgegengekommen werden. Außerdem sollen dem Vertrag zufolge die Sitzungen des Rates immer dann öffentlich stattfinden, wenn dieser legislativ tätig wird, womit dem Vorwurf der Intransparenz entgegengetreten wird. Dennoch bleiben in den Augen der Kritiker wichtige Aspekte des institutionellen Demokratiedefizits der EU ungelöst. Auch das deutsche Bundesverfassungsgericht bewertet den Vertrag von Lissabon zurückhaltend: Er führe die Union nicht auf eine neue Entwicklungsstufe der Demokratie. Allgemein kritisiert werden unter anderem:

  • die weiterhin nur indirekte, mittelbare demokratische Legitimation der EU-Kommission
  • die Beibehaltung der degressiven Proportionalität bei der Sitzverteilung im Europäischen Parlament, in der ein Verstoß gegen das Prinzip der Wahlgleichheit gesehen wird (darauf begründet, wird das Europaparlament als Repräsentation lediglich der verschiedenen europäischen Völker und nicht eines einheitlichen Volkswillens bezeichnet)
  • das weiterhin fehlende Initiativrecht des Parlaments
  • die weiterhin fehlenden Zuständigkeiten des Parlaments in der Außen- und Sicherheitspolitik und
  • die (trotz des neu eingeführten Kompetenzkatalogs) unklare Kompetenzverteilung zwischen nationalen und europäischen Institutionen

Kritiker befürchten zudem, dass mit dem Vertrag von Lissabon der Prozess, die demokratische Legitimität der EU zu erhöhen, als abgeschlossen betrachtet werde, obwohl der Auftrag des EU-Gipfels von Laeken, die Strukturen der EU zu demokratisieren, weiterhin unerfüllt bleibe. Grundlage dieser Kritik ist die Präambel des Reformvertrages, der zufolge es Ziel des Vertrags ist, den „Prozess, mit dem die Effizienz und die demokratische Legitimität der Union erhöht werden sollen, abzuschließen“.

Kritisiert wurde auch eine angebliche Beschönigung der demokratischen Verhältnisse durch den Vertragstext. So heißt es in Art. 14 Abs. 1 EUV, dass das Parlament den Präsidenten der Kommission „wählt“; aus Art. 17 Abs. 7 EUV geht jedoch hervor, dass diese Wahl auf Vorschlag des Europäischen Rats stattfindet: Das Parlament kann den vom Europäischen Rat genannten Kandidaten zwar ablehnen, jedoch keinen eigenen Vorschlag einbringen.

Militarismusvorwurf

Eine heftige Diskussion lösten schließlich die verteidigungspolitischen Bestimmungen aus, die aus dem Verfassungsvertrag übernommen wurden. So erwähne der Vertrag bei der Formulierung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zwar „zivile und militärische Mittel“, betone aber allzu sehr die letzteren. Besonders umstritten ist ein Passus in Art. 42 Abs. 3 EU-Vertrag in der Fassung des Vertrags von Lissabon, dem zufolge sich die Mitgliedstaaten verpflichten, „ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern“, worin Kritiker eine Verpflichtung zur Aufrüstung sehen. Außerdem werden die Kompetenzen der Europäischen Verteidigungsagentur, etwa bei der Ermittlung des Rüstungsbedarfs, kritisiert.

Befürworter halten dem entgegen, dass Art. 42 EU-Vertrag lediglich die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik präzisiere, die bereits im Vertrag von Maastricht als Unionsziel verankert und bereits in Art. 17 EU-Vertrag in der Fassung des Vertrags von Nizza vorgesehen ist. Zudem betonen sie, dass die EU-Institutionen grundsätzlich nur im Sinne der zu Beginn des Vertragswerks angeführten allgemeinen Ziele der Union tätig werden dürfen, zu denen nach Art. 3 EU-Vertrag unter anderem die Förderung des Friedens, die gegenseitige Achtung unter den Völkern, der Schutz der Menschenrechte und die Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen zählen.

Vorwurf eines unzureichenden Verbots der Todesstrafe in der Grundrechtecharta

Einen Kritikpunkt in der öffentlichen Diskussion bildete die Ansicht, dass die Charta der Grundrechte die Wiedereinführung der Todesstrafe auch in Ländern mit einem absoluten Verbot (z. B. Deutschland oder Österreich) ermögliche. Dieser Vorwurf ging darauf zurück, dass es in Art. 2 Abs. 2 der Charta zwar heißt, niemand dürfe zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden, aber die als Interpretationshilfe dienenden und rechtlich nicht verbindlichen Erläuterungen zur Charta der Grundrechte[103] dieses Verbot im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention auslegen, welche im Wortlaut des 6. Zusatzprotokolls unter anderem die Todesstrafe im Kriegszustand und eine Tötung zur Niederschlagung eines Aufruhrs erlaubt.

Alle EU-Mitgliedstaaten (darunter auch Deutschland und Österreich) haben jedoch bereits das 13. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention vom 3. Mai 2002 ratifiziert, welches die Todesstrafe ausnahmslos sowohl in Friedenszeiten als auch für Kriegszeiten verbietet.[104] Dieses Zusatzprotokoll kann jeder Staat frühestens nach fünf Jahren mit einer Frist von sechs Monaten kündigen.[105] Durch die Auslegungsregel in Art. 52 Abs. 3 und den Art. 53 der Charta darf der Grundrechteschutz durch die Charta in keinem Fall niedriger sein als derjenige, der durch andere gültige Rechtstexte, insbesondere die Verfassungen der Mitgliedstaaten oder internationale Übereinkommen wie die Europäische Menschenrechtskonvention, garantiert wird. Die Charta kann also nur neue Grundrechte einführen, nicht den bereits bestehenden Grundrechteschutz verringern.

Der Vorwurf des unzureichenden Verbots einer Todesstrafe wurde im deutschsprachigen Raum vor allem in der Klageschrift von Karl Albrecht Schachtschneider vor dem deutschen Bundesverfassungsgericht vertreten. Im Lissabon-Urteil ging das Verfassungsgericht jedoch nicht auf diesen Aspekt ein.

 

Neben Wiki und vielen anderen Infoquellen, gibt es auch Infos bei der Bundeszentrale für politische Bildung und zwar hier:

  • http://www.bpb.de/internationales/europa/europaeische-union/43000/grafik-lissabonner-vertrag

Na dann, viel Vergnügen, ran ans Thema! Danach auch gerne, vorbereitend in die Weihnachtszeit, bitte sehr:

 

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