Mit der Standortauswahl wird eine besonders vom Strukturwandel betroffene Region durch die Ansiedlung von Einrichtungen des Bundes nachhaltig unterstützt. Wir versuchen damit dem Ziel gleichwertiger Lebensverhältnisse in ganz Deutschland ein Stück näher zu kommen.

Mit einer gemeinsamen Pressekonferenz haben der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer und die Bundesministerin der Verteidigung Ursula von der Leyen heute bekannt gegeben, dass die Agentur für Disruptive Innovationen in der Cybersicherheit zukünftig in der Region Leipzig/Halle angesiedelt werden soll.

Im Sommer letzten Jahres hat das Bundeskabinett beschlossen, die Agentur mit dem Ziel zu gründen, Schlüsseltechnologien mit hohem Innovationspotential im Bereich der Cybersicherheit zu fördern und zu finanzieren. Ihre Aufgabe besteht darin, den gesamten Forschungsprozess von der Idee bis zum Produkt zu koordinieren und hierbei in neu aufkommende Technologien der Cybersicherheit zu investieren und Ideenträger zu fördern. Forschungsschwerpunkte könnten die Themen “Künstliche Intelligenz” und “neuronale Netze zur Früherkennung von Angriffen” sein.

Die Auswahl des Standortes “Region Leipzig/Halle” beruht auf dem Abschlussbericht der Kommission “Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung”, mit dem sie das “Mitteldeutsche Revier” als Standort für die Agentur vorgeschlagen hat.

Warum eine Cyberagentur?

Die derzeitige Lage im Bereich der Cyber-Abwehr ist gekennzeichnet durch sehr reale digitale Konfliktszenarien, wie hybride Kriegsführung oder erhöhte Bedrohungen durch Cyber-Angriffe wie beispielsweise Cyber-Kriminalität, Cyber-Spionage und -Sabotage, Terrororganisationen. Diese Bedrohungslage wird sich mittel- bis langfristig verstärken. Grund dafür ist die wachsende Durchdringung der Gesellschaft mit IT-Informationstechnik, welche die Anzahl der Möglichkeiten für Cyberangriffe deutlich erhöhen wird. Dabei ist die deutsche Forschungslandschaft exzellent. Es fehlt allerdings eine zielgerichtete, am Bedarf der inneren und äußeren Sicherheit orientierte Beauftragung der Forschungseinrichtungen. Dies führt letztendlich dazu, dass insbesondere im Bereich der Cybersicherheit nationale und europäische Schlüsseltechnologien nur noch rudimentär gegeben sind. Dies gefährdet die Gewährleistung der staatlichen Sicherheitsvorsorge im Cyberraum. Eine Agentur für Innovation in der Cybersicherheit (Cyberagentur) wird diese Lücke schließen und dadurch für Deutschland mittel- bis langfristig eine nachhaltige Technologiesouveränität erreichen und sicherstellen.

Quallen:

  • https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2019/01/cybersicherheitsagentur.html
  • https://www.bmvg.de/de/aktuelles/technologiesouveraenitaet-erlangen-die-neue-cyberagentur-27996

Das Foto bildet das cyberaffine Frl. Ann ab – sie schützt sich mit einer Firewall vor allzu neugierigen Blicken auf ihre Festplatte.
Wenn einmal etwas schief läuft, so versichert sie uns, wird sie sich vertrauensvoll an die Cyberangentur
in der Region Leipzig und Halle wenden, damit die Technologiesouveränität im heimischen Office immer gewährleistet ist.
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Angehängt:

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 72

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.