Merz hat das AfD-Konzept der „Remigration“ im Bundestag als „ethnische Säuberung nach Hautfarbe und Herkunft“ bezeichnet. Die AfD-Fraktion hat nun Strafanzeige erstattet – die Äußerung sei „strafrechtlich relevant“.
Nach Merz-Rede im Bundestag
AfD erstattet Strafanzeige gegen Bundeskanzler
Gibt es ein Gesetz, das Aussagen im Bundestag straffrei stellt?
Indemnität, nicht bloß Immunität
Im Bundestag gilt Artikel 46 Absatz 1 Grundgesetz:
Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen einer Abstimmung oder einer Äußerung im Bundestag oder in einem Ausschuss gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Parlaments zur Verantwortung gezogen werden.
Das heißt Indemnität: Schutz für das, was im Parlament gesagt wird. Der Schutz gilt auch nach dem Ende des Mandats und kann vom Bundestag nicht aufgehoben werden.
Davon zu unterscheiden ist die Immunität (Art. 46 Abs. 2 GG): die allgemeine Hürde gegen Strafverfolgung eines Abgeordneten. Die kann der Bundestag aufheben – bei der Indemnität nicht.
Friedrich Merz ist Bundeskanzler und Bundestagsabgeordneter. Für eine Rede am Pult greift also grundsätzlich die Indemnität.
Die Ausnahme, die die AfD nennt
Satz 2 derselben Vorschrift:
„Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.“
Die AfD-Fraktion sagt ausdrücklich, Merz’ Satz zur „ethnischen Säuberung nach Hautfarbe und Herkunft“ sei eine solche verleumderische Beleidigung und deshalb nicht von der Indemnität gedeckt. Stephan Brandner hat das in der Begründung der Anzeige so formuliert.
Verleumdung im Strafrecht (§ 187 StGB) heißt grob: jemand behauptet wider besseres Wissen eine unwahre Tatsache, die einen anderen herabwürdigt. Einfache Beleidigung oder scharfe politische Wertung reicht dafür nicht.
Was das praktisch bedeutet
- Eine Strafanzeige stellen kann jeder, auch wegen einer Bundestagsrede.
- Ob ein Verfahren überhaupt läuft, hängt davon ab, ob die Staatsanwaltschaft eine verleumderische Beleidigung für möglich hält – und zusätzlich von der Immunität, falls ermittelt werden soll.
- Politische Kampfbegriffe und scharfe Bewertungen im Plenum sind normalerweise von der Indemnität gedeckt. „Remigration = ethnische Säuberung“ ist eine politische Zuschreibung; der Verfassungsschutz beschreibt das Konzept selbst als ethnisch definierte Ausweisung „Volksfremder“. Ob daraus eine wissentlich unwahre Tatsachenbehauptung über einzelne Abgeordnete wird, ist eine hohe Hürde.
Kurz: Reden im Bundestag sind grundsätzlich straffrei. Das gilt nicht absolut – die AfD versucht genau die gesetzliche Ausnahme „verleumderische Beleidigung“. Ob die Anzeige juristisch trägt, ist eine andere Frage als die, ob man sie stellen darf.
AI gen Text.
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