Ablauf der Sicherheitsüberprüfung für Bundestags-Mitarbeiter

Der Ablauf einer Sicherheitsüberprüfung für Bundestags-Mitarbeiter folgt einem klar geregelten Verfahren nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG). Die offiziellen Schritte lassen sich aus den Informationen des Bundesamts für Verfassungsschutz ableiten.

1. Antrag und Zustimmung

  • Der Abgeordnete, der jemanden einstellen will, stellt einen Antrag auf Sicherheitsüberprüfung.
  • Die betroffene Person muss schriftlich zustimmen.
  • Ohne Zustimmung ist keine Einstellung möglich.

2. Ausfüllen der Sicherheitserklärung

Die Person füllt eine umfangreiche Sicherheitserklärung aus. Abgefragt werden unter anderem:

  • Persönliche Daten
  • Wohnorte der letzten Jahre
  • Vorstrafen und laufende Verfahren
  • Kontakte zu extremistischen Gruppen
  • Auslandsreisen und Auslandsbeziehungen
  • Finanzielle Verpflichtungen (z. B. Schulden)
  • Angaben zu engen Bezugspersonen (z. B. Partner, Mitbewohner)

3. Prüfung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) führt die eigentliche Überprüfung durch.

Geprüft werden unter anderem:

  • Polizeiliche Register
  • Strafregister
  • Nachrichtendienstliche Erkenntnisse
  • Extremistische Verbindungen
  • Auslandsbeziehungen
  • Finanzielle Risiken
  • IT-Sicherheitsrisiken

Bei Bedarf können außerdem Nachbarn befragt, frühere Arbeitgeber kontaktiert oder Auskünfte über Bezugspersonen eingeholt werden.

4. Bewertung: Liegt ein Sicherheitsrisiko vor?

Ein Sicherheitsrisiko kann zum Beispiel vorliegen, wenn:

  • Kontakte zu extremistischen Gruppen bestehen,
  • Verdacht auf Einflussnahme durch ausländische Akteure besteht,
  • schwere Vorstrafen vorliegen,
  • IT-Sicherheitsrisiken bestehen oder
  • die Person erpressbar erscheint (z. B. durch hohe Schulden).

Das BfV übermittelt dem Bundestag keine Details, sondern nur eine Bewertung:

  • „Kein Sicherheitsrisiko“ oder
  • „Sicherheitsrisiko liegt vor“.

5. Entscheidung durch die Bundestagsverwaltung

Die Bundestagspräsidentin beziehungsweise die Bundestagsverwaltung entscheidet auf Basis der Bewertung:

  • Der Hausausweis wird erteilt, oder
  • der Hausausweis wird verweigert.

Wird der Hausausweis verweigert, erhält die Person keinen Zutritt zu den Gebäuden des Bundestages.

6. Rechtsmittel

Die betroffene Person kann:

  • eine Anhörung verlangen,
  • eine erneute Prüfung beantragen oder
  • vor dem Verwaltungsgericht klagen.

Arten der Sicherheitsüberprüfung (Ü1, Ü2, Ü3)

Stufe Zweck Tiefe der Prüfung
Ü1 Grundlegende Tätigkeiten Registerabfragen, einfache Prüfung
Ü2 Zugang zu vertraulichen Informationen Erweiterte Abfragen, Umfeldprüfung
Ü3 Zugang zu geheimen oder streng geheimen Informationen Tiefgehende Prüfung, Befragungen, Umfeldanalyse

Für Bundestags-Mitarbeiter wird in der Regel Ü1 oder Ü2 angewendet.

Bezug zu den aktuellen AfD-Fällen

Die sieben AfD-Mitarbeiter, denen der Zutritt zum Bundestag verweigert wurde, sind nach Medienberichten aufgrund dieses Verfahrens als Sicherheitsrisiko eingestuft worden. Genannt werden unter anderem:

  • rechtsextreme Verbindungen,
  • Kontakte nach Russland und
  • strafrechtliche Auffälligkeiten.

Fundstelle Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (SÜG)

https://www.gesetze-im-internet.de/s_g/

 

 

 

 

 

 

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