Ablauf der Sicherheitsüberprüfung für Bundestags-Mitarbeiter
Der Ablauf einer Sicherheitsüberprüfung für Bundestags-Mitarbeiter folgt einem klar geregelten Verfahren nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG). Die offiziellen Schritte lassen sich aus den Informationen des Bundesamts für Verfassungsschutz ableiten.
1. Antrag und Zustimmung
- Der Abgeordnete, der jemanden einstellen will, stellt einen Antrag auf Sicherheitsüberprüfung.
- Die betroffene Person muss schriftlich zustimmen.
- Ohne Zustimmung ist keine Einstellung möglich.
2. Ausfüllen der Sicherheitserklärung
Die Person füllt eine umfangreiche Sicherheitserklärung aus. Abgefragt werden unter anderem:
- Persönliche Daten
- Wohnorte der letzten Jahre
- Vorstrafen und laufende Verfahren
- Kontakte zu extremistischen Gruppen
- Auslandsreisen und Auslandsbeziehungen
- Finanzielle Verpflichtungen (z. B. Schulden)
- Angaben zu engen Bezugspersonen (z. B. Partner, Mitbewohner)
3. Prüfung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) führt die eigentliche Überprüfung durch.
Geprüft werden unter anderem:
- Polizeiliche Register
- Strafregister
- Nachrichtendienstliche Erkenntnisse
- Extremistische Verbindungen
- Auslandsbeziehungen
- Finanzielle Risiken
- IT-Sicherheitsrisiken
Bei Bedarf können außerdem Nachbarn befragt, frühere Arbeitgeber kontaktiert oder Auskünfte über Bezugspersonen eingeholt werden.
4. Bewertung: Liegt ein Sicherheitsrisiko vor?
Ein Sicherheitsrisiko kann zum Beispiel vorliegen, wenn:
- Kontakte zu extremistischen Gruppen bestehen,
- Verdacht auf Einflussnahme durch ausländische Akteure besteht,
- schwere Vorstrafen vorliegen,
- IT-Sicherheitsrisiken bestehen oder
- die Person erpressbar erscheint (z. B. durch hohe Schulden).
Das BfV übermittelt dem Bundestag keine Details, sondern nur eine Bewertung:
- „Kein Sicherheitsrisiko“ oder
- „Sicherheitsrisiko liegt vor“.
5. Entscheidung durch die Bundestagsverwaltung
Die Bundestagspräsidentin beziehungsweise die Bundestagsverwaltung entscheidet auf Basis der Bewertung:
- Der Hausausweis wird erteilt, oder
- der Hausausweis wird verweigert.
Wird der Hausausweis verweigert, erhält die Person keinen Zutritt zu den Gebäuden des Bundestages.
6. Rechtsmittel
Die betroffene Person kann:
- eine Anhörung verlangen,
- eine erneute Prüfung beantragen oder
- vor dem Verwaltungsgericht klagen.
Arten der Sicherheitsüberprüfung (Ü1, Ü2, Ü3)
| Stufe | Zweck | Tiefe der Prüfung |
|---|---|---|
| Ü1 | Grundlegende Tätigkeiten | Registerabfragen, einfache Prüfung |
| Ü2 | Zugang zu vertraulichen Informationen | Erweiterte Abfragen, Umfeldprüfung |
| Ü3 | Zugang zu geheimen oder streng geheimen Informationen | Tiefgehende Prüfung, Befragungen, Umfeldanalyse |
Für Bundestags-Mitarbeiter wird in der Regel Ü1 oder Ü2 angewendet.
Bezug zu den aktuellen AfD-Fällen
Die sieben AfD-Mitarbeiter, denen der Zutritt zum Bundestag verweigert wurde, sind nach Medienberichten aufgrund dieses Verfahrens als Sicherheitsrisiko eingestuft worden. Genannt werden unter anderem:
- rechtsextreme Verbindungen,
- Kontakte nach Russland und
- strafrechtliche Auffälligkeiten.
Fundstelle Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (SÜG)
https://www.gesetze-im-internet.de/s_g/
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